GVD - Regionalverband Ost      

 

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Geschäftsordnung
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                Geschäftsordnung des Regionalverbandes Ost im GVD              

Stand: 18.03.2003

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Regionalverband trägt den Namen „Regionalverband Ost“ im Greenkeeper Verband Deutschland (GVD). Er ist ein Interessenverband.

Der Sitz des Regionalverbandes wird durch Beschluss des Vorstandes (nur im Ausnahmefall nicht der Wohnort des ersten Vorsitzenden) festgelegt und muss sich im Bereich der ostdeutschen Bundesländer befinden.

Das Geschäftsjahr dauert vorn 1. Oktober bis zum 30. September.  

§ 2 Zweck  

Der Zweck des Regionalverbandes ist

1.     parteipolitisch neutral und überkonfes­sionell die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder zu fördern und die Bereitschaft des einzelnen zur Mitwirkung an der Lösung öffentlicher Aufgaben zu wecken.

2.     die bestehenden Kontakte zwischen Greenkeepern zu pflegen und neue zu schaffen.

3.     die Interessen und Belange der Greenkeeper in der Öffentlichkeit und in den entsprechenden Fachgremien sowie gegenüber anderen Organisationen zu vertreten.

4.     der Austausch von Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik sowie Industrie einerseits und der Praxis andererseits.

5.     die Entwicklung und Bereitstellung von Aus- und Fortbildungsangeboten sowie die Beteiligung an der Entwicklung und Bereitstellung solcher Angebote.

6.     die Verfolgung ausschließlich gemeinnütziger, nicht wirtschaftlicher Zwecke.

7.     Der Regionalverband ist kein eigenständiger Verband oder Verein, sondern eine regionale Vertretung des GVD.  

§ 3 Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sofern sie sich zu dieser Geschäftsordnung bekennen, können Mitglieder des Regionalverbandes werden:

1.     als ordentliche Mitglieder Personen, die auf Golfplätzen, Golfplatzanlagen oder anderen Rasensportanlagen beschäftigt sind.

        Personen, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

2.     als fördernde Mitglieder (nicht stimmberechtigt) juristische Personen, Vereinigungen und Einzelpersonen, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind.


Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem GVD begründet. Das Mitglied erklärt dort seine Mitgliedschaft zum Regionalverband Ost.
Der Regionalverband Ost kann auch Mitglieder aufnehmen, deren Mitgliedschaft nicht im GVD begründet wird.
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Über die Aufnahme von Mitgliedern im Regionalverband Ost entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Für die Bestimmungen zur regionalen Mitgliedschaft wird eine Beitragssatzung eingeführt. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft  

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Regionalverbandes oder
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod.

2.     Der Austritt aus dem Regionalverband ist zum Ende des Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Regionalverbandes zu erklären.
Diese Erklärung betrifft nicht den Austritt aus dem GVD. Dieser muss direkt gegenüber dem GVD lt. dessen Geschäftsordnung erklärt werden.

3.     Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht
  nachkommt (zwei Abmahnungen),
- die Tätigkeit des Vereins behindert oder dessen Ansehen schädigt.


Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

4.     Freiwilliges oder zwangsweises Ausscheiden aus dem Regionalverband begründet keinerlei Ansprüche gegen das Verbandsvermögen oder einen Teil davon. Fällige Verpflichtungen sind einzuhalten.  

§ 5 Rechte der Mitglieder  

Alle Mitglieder haben das Recht

1.     die Einrichtungen des Vereins und des Regionalverbandes nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Organe des Vereins und des Regionalverbandes in Anspruch zu nehmen,

2.     das Stimmrecht nach Maßgabe der Geschäftsordnung auszuüben,

3.     Anträge an die Organe des Regionalverbandes zu richten.

Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes sind bei der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen.  

§ 6 Pflichten der Mitglieder  

Die Mitglieder sind verpflichtet, die gesamte Arbeit des Regionalverbandes zu unterstützen und die gefassten Beschlüsse als verbindlich anzuerkennen.

Festgesetzte Beiträge sind fristgerecht an den GVD und bei einer regionalen Mitgliedschaft an den Regionalverband Ost zu entrichten.

§ 7 Organe  

Organe des Regionalverbandes Ost sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung  

§ 8 Vorstand  

Der Vorstand leitet den Regionalverband Ost und ist für alle Fragen zuständig, die nicht nach dieser Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden übernimmt der zweite Vorsitzende den Vorsitz.

Der Vorstand bestimmt die Teilnehmer an Veranstaltungen übergeordneten Gremien.

Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern des Regionalverbandes Ost zusammen.

Er besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister

- sowie max. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, wenn diese von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Bei seiner ersten Sitzung nach einer Neuwahl bestimmt der Vorstand den zweiten Vorsitzenden aus den Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen.

Sämtliche bei einer Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Der gesamte Vorstand wird im vierjährigen Rhythmus gewählt;

  in den Jahren eins der erste Vorsitzende und der  Schatzmeister

  in den Jahren drei der Beisitzer und der Schriftführer.
Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes eine Mitgliederversammlung statt, so bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Beantragen mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung, so hat der erste Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.

In besonderen Fällen kann der Vorstand telefonisch, per Fax oder telegrafisch einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Regionalverband nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen, namens des Regionalverbandes abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Verbandsmitglieder für die daraus entstandenen Verbindlichkeiten maximal mit dem Verbandsvermögen haften.  

§ 9 Mitgliederversammlung  

1.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.

2.     Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im Gebiet des Regionalverbandes Ost zusammen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt oder vom Vorstand gewünscht werden.

Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach einem solchen Antrag durchzuführen.  

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.     Bericht des ersten Vorsitzenden

2.     Jahresbericht des Schriftführers und des Schatzmeisters

3.     Bericht der Kassenprüfer

4.     Entlastung des Vorstandes

5.     Wahl des nach der Geschäftsordnung festgelegten Vorstandes

6.     Wahl der Kassenprüfer, auf zwei Jahre im Wechsel, keine Wiederwahl  

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende.

Die Protokolle werden durch den ersten Vorsitzenden und den Schriftführer beurkundet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, jedoch mindestens vier Wochen vorher (Poststempel).

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse über Geschäftsordnungsänderungen und die Auflösung des Regionalverbandes bedürfen der Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.

Die Einberufung der Organe erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.  

§ 10 Auflösung des Regionalverbandes  

Der Regionalverband ist als aufgelöst zu betrachten, wenn gemäß § 9 ein Beschluss vorliegt oder weniger als 5 Mitglieder dem Verein angehören. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen und Inventar fällt dem GVD zu.

Wenn sich der GVD auflöst, gilt dieser Regionalverband automatisch als aufgelöst. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Ohne die erforderliche Stimmenmehrheit wird das Regionalverbandsvermögen eingefroren. Zum Verwalter wird der bisherige erste Vorsitzende des Regionalverbandes bestimmt.

Beitragssatzung des Regionalverbandes Ost im GVD

Der Regionalverband Ost im GVD kann regionale Mitglieder aufnehmen.  

1.         Regionale Mitglieder im Regionalverband Ost können werden:  

1.1.     als fördernde Mitglieder (nicht stimmberechtigt) juristische Personen, Vereinigungen und  Einzelpersonen, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind.

Mitglieder zu 1.1. zahlen einen Beitrag von
150,-- EUR/Jahr.
 

Die Mitgliedsbeiträge werden innerhalb vier Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres abgebucht.  

Eine Umwandlung einer bestehenden Mitgliedschaft im GVD in eine alleinige, regionale Mitgliedschaft im Regionalverband Ost ist ausgeschlossen.  

Änderungen der Beitragssatzung sind der Mitgliederversammlung vorbehalten und erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2003 in Jena am 18.03.2003.

 

 

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Stand: Samstag, 04. Februar 2006
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